AGB - Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

 

1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für Kaufverträge, die mit Verbrauchern und Unternehmern abgeschlossen werden. Sie gelten ferner für Werkverträge, für die nach § 651 BGB Kaufrecht gilt. Die Vertragsparteien werden, auch soweit es sich rechtlich um Werkverträge handelt, nachfolgend als „Verkäufer“ und als „Käufer“ bezeichnet.

 

2. Die Geltung ist ausschließlich; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäfts- und Lieferbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Geschäfts- und Liefererbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

 

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Dies gilt insbesondere für Garantien jeglicher Art.

 

§ 2 Vertragsabschluß/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

 

1. Durch die mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche/elektronische Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die von ihm bestellte Ware erwerben zu wollen. Nach Erhalt der Bestellung ist ein Vertrag mit dem Käufer abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme des Bestellangebotes des Käufers innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich bestätigt oder die Leistung innerhalb dieser Frist ausgeführt hat.

 

2. Ist die Lieferung einer nicht vorrätigen Ware oder einer Ware, die erst nach den Spezifikationen des Käufers angefertigt werden muss, vereinbart, so dass der Verkäufer eine Lieferbestätigung seines Lieferanten einholen muss, so beginnt eine Frist von 4 Wochen zur Annahme des Bestellangebotes des Käufers gemäß vorstehend Ziffer1 erst dann zu laufen, wenn dem Verkäufer eine verbindliche Lieferbestätigung des Lieferanten vorliegt.

 

3. Kann der Verkäufer eine bestellte Ware oder ein Ersatzteil in der vom Käufer gewünschten Ausführung nicht liefern, so kann der Verkäufer dem Käufer eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung anbieten. In diesem Fall ist der Käufer nicht zur Abnahme verpflichtet und er hat außerdem die Kosten der Rücklieferung nicht zu tragen.

 

4. An den dem Käufer übergebenen Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen hat der Verkäufer oder sein Lieferant ein Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

5. Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers an Dritte übertragen.

 

§ 3 Preise

 

1. Der Preis des Kaufgegenstandes ergibt sich aus dem Angebot des Verkäufers. Skonti und sonstige Nachlässe werden nur gewährt, wenn dies im Einzelfall gesondert vereinbart worden ist. Die Überführung und vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

 

2. Liegt zwischen Abschluss des Vertrages und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten und ändert sich während dieses Zeitraums der Satz der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder ändern sich während dieses Zeitraums Fracht- oder Lohnkosten, so ist der Verkäufer bei Änderung der Mehrwertsteuer verpflichtet und bei Änderung der Fracht –und Lohnkosten berechtigt den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Der Käufer kann vom Verkäufer den Nachweis für die Berechtigung der Preisanpassung verlangen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des Vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht binnen einer Frist von einem Monat seit Erhalt der schriftlichen Mitteilung des Verkäufers über den neuen Preis zu.

 

3. Alle Preise schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer ein.

 

§ 4 Rücktritt

 

1. Der Verkäufer ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn , a) der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat; b) aufgrund eines vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsmäßig möglich ist, obwohl der Verkäufer die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung seiner Leistungspflicht getroffen und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt haben und dem Verkäufer auch der Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes bei einem anderen Lieferanten nicht in Betracht kommt, c) der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.

 

2. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit informieren und umgehend erhaltene Gegenleistungen an den Käufer erstatten.

 

§ 5 Zahlung/Zahlungsverzug

 

1. Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige – und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.

 

2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mindestens mit 2 aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.

 

3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

 

4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers rechtskräftig festgestellt und nicht bestritten ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.

 

5. Kommt der Käufer mit Zahlungen – bei Vereinbarung von Teilzahlungen gemäß vorstehender Ziffer 2 – in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner Rechte aus § 7 Ziffer 2 nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 25 % des vereinbarten Kaufpreises, soweit der Käufer dem Verkäufer nicht einen geringeren Schaden nachweist.

 

§ 6 Lieferung und Lieferverzug

 

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich abzugeben. Ist Verbindlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, so sind schriftlich festgelegte Liefertermine und Lieferfristen im Zweifel unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so entfallen damit zugleich alle früher vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen und sind Liefertermin oder Lieferfrist erforderlichenfalls erneut zu vereinbaren.

 

2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf der so gesetzten Frist kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz der Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Falle des Verzuges dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

3. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen – insbesondere auch beim Herstellerwerk – verändern die in diesem § genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsverzögerung.

 

4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

 

5. Angaben in beim Vertragsabschluß, gültige Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Festlegung, ob der Kaufgegenstand gemäß § 8 Ziffer 1 fehlerfrei ist. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können alleine hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

 

§ 7 Abnahme

 

1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

 

2. Ein etwaiger Probelauf vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probeläufe zu halten. Wird der Kaufgegenstand bei einem Probelauf vor seiner Abnahme von dem Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei an dem Kaufgegenstand entstandene Schäden, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

 

3. Wird dem Käufer vor der Übergabe ein Abnahmeprotokoll vorgelegt, das mit dem Käufer bei der Übernahme im Einzelnen durchgegangen wird, gilt: Soweit durch Eintragungen in dem Übergabeprotokoll belegt ist, dass der Kaufgegenstand bei der Übergabe frei von Mängeln war, so gilt die Vermutung des § 476 BGB als widerlegt, falls es sich nicht um versteckte Mängel handelt.

 

4. Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug, so ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Sport- und Motorbooten nicht gängiger Ausstattung, bei im Verkaufsgebiet des Verkäufers selten verlangten Sport- oder Motorbooten bedarf es in diesem Falle auch nicht der Bereitstellung.

 

5. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung gemäß vorstehender Ziffer, so beträgt dieser 25 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist. Der Verkäufer kann sich gegenüber dem Käufer auf die Beweiserleichterung den § 287 Abs. 2 ZPO berufen.

 

6. Macht der Verkäufer von seinen Rechten gemäß den Ziffern 4 und 5 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Käufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.

 

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und zum Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Käufer den Kaufgegenstand vom Verkäufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt als Rücktritt vom Kaufvertrag. Verlangt der Verkäufer die Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhen auf den Kaufvertrag – verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurückgabe des Kaufgegenstandes veräußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers einen öffentlich- bestellte und vereidigten Sachverständige den Schätzpreis. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen.

 

3. Der Käufer trägt die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf den Kaufpreis und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Käufers zu gute gebracht.

 

4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.

 

Bei einem Weiterverkauf des Kaufgegenstandes tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen, die ihm durch diese Weiterveräusserung gegenüber einem Dritten erwachsen, in Höhe der offenstehenden Forderungen des Verkäufers an diesen ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt hiermit an.

 

5. Beim Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

 

6. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten den Käufers abschließen, die Prämienbeiträge verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind – soweit nicht anders vereinbart – in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit Zustimmung des Verkäufers auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und des Preises für Nebenleistungen des Verkäufers verwendet.

 

7. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Vorbehalt in ordnungsgemäßen Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder von einer vom Verkäufer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

 

§ 9 Gewährleistung

 

1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine den jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit.

 

2. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstige Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

3. Schäden, die durch Mängel an dem Kaufgegenstand verursacht werden, sind dem Verkäufer unverzüglich und unter Angabe des Kaufgegenstandes anzuzeigen.

 

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, wenn es sich um die Veräußerung einer neuen Sache handelt und der Käufer Unternehmer ist. Des Weiteren beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn es sich um die Veräußerung einer gebrauchten Sache oder die Reparatur oder Inspektion an einer Sache des Käufers bzw. Auftragsgebers handelt. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern es sich um die Veräußerung einer gebrauchten Sache zu einem so genannten „Bastlerpreis“ handelt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

 

5. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Verkäufer gerügt hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber den Fahrtführern wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

 

6. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsabschluß den Mangel kennt. Dies gilt insbesondere bei dem Verkauf gebrauchter Sachen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen eines Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer seine Aufklärungspflichten verletzt hat und den Mangel arglistig verschwiegen hat.

 

7. Eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers besteht nicht, wenn der beruht.

 

a) auf natürlichem Verschleiß;

 

b) auf nicht durch den Verkäufer, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des Verkäufers verursachte Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere durch unsachgemäße Lagerung;

 

c) auf einer besonderen, der normalen Benutzung des Kaufgegenstandes widersprechenden Verwendungsart, der der Verkäufer im Einzelfall nicht zugestimmt hat, wie z. B. Vercharterung, Fahrschulenbetrieb, gewerbliche Nutzung etc.;

 

d) auf Instandsetzung, Wartung und Pflege in einem vom Käufer für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb;

 

e) auf Einbau von Teilen, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat;

 

f) auf Veränderungen des Kaufgegenstandes in einer vom Verkäufer nicht genehmigter Weise;

 

g) auf Nichtbefolgen der Vorschriften und Betriebsanleitungen über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes. Ferner leistet der Verkäufer keine Gewähr für die Gelcoatschicht und für Osmose-Schäden. Zum Schutz gegen Osmose muss der Käufer einen entsprechenden Unterwasseranstrich aufbringen. Bei erforderlicher Rückführung der Kaufsache an den Verkäufer zur Behebung eines Mangels, der der Gewährleistung unterliegt, übernimmt der Verkäufer die Kosten der Rückführung ab dem Wohnort des Käufers.

 

8. Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc. bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.

 

9. Ist der Käufer berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen und macht er von seinem Wahlrecht nach §439 Abs. 1 BGB in der Weise Gebrauch, dass er die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt, so ist er verpflichtet, dem Verkäufer die mangelhafte Sache zurückzugeben und gezogene Nutzung zu vergüten.

 

10. Ist der Käufer als Unternehmer gegen einen eingetretenen Schaden versichert, der durch eine vom Verkäufer zu vertretende Vertragspflichtverletzung verursacht worden ist, so hat der Käufer als Unternehmer zunächst den Schaden gegenüber seiner Versicherung geltend zu machen. In Höhe der Versicherungsleistung ist der Käufer mit der Geltendmachung eines Schadenersatzes gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen. Die Schadenersatzverpflichtung des Veräufers beschränkt sich dann auf etwaige nicht durch die Versicherung abgedeckt und vom Verkäufer zu vertretenden Schadenfolgen, bei Versicherungsbeitragserhöhungen jedoch nur für den Zeitraum von 2 Jahren.

 

§ 10 Haftung

 

1. Die Haftung des Verkäufers für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.

 

Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.

 

2. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus welchem Rechtsgrund auch immer ist ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch für einfache Fahrlässigkeit.

 

3. Eine Haftung für Beratungsleistungen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgten.

 

4. Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat.

 

5. Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren, schriftlich mitgeteilt wird.

 

6. Für die auf dem Betriebsgelände befindlichen Gegenstände, insbesondere für beim Verkäufer abgestellte Trailer, Boote und Motoren haftet der Verkäufer nicht. Darüber hinaus haftet der Verkäufer nicht für Diebstahl, Wandalismus, Feuer oder Abhandenkommen ihm überlassener Gegenstände. Das Gleiche gilt für Test-, Probe- oder Übungsfahrten. Der Verkäufer empfiehlt für diese Risiken den Abschluss einer eigenen Versicherung. Der Verkäufer sichert für ordnungsgemäß übergebene Gegenstände eine pflegliche und sorgfältige Behandlung zu.

 

7. Im Übrigen gilt für den Fall, dass der Kunde Unternehmer ist, die Einschränkung hinsichtlich der Schadenersatzverpflichtung gemäß vorstehend § 9 Ziffer 10

 

§ 11 Vermittlungsgeschäfte

 

1. Wird der Verkäufer im Kundenauftrag tätig, so finden die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung, da unmittelbar Rechtsbeziehungen zwischen den Kaufvertragsparteien entstehen.

 

2. Der Verkäufer wird ausschließlich im Interesse seines Kunden tätig, er übernimmt keine Belehrungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Käufer.

 

§ 12 Datenschutz

 

Nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz weist der Verkäufer darauf hin, dass die Vertragsdaten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sichergestellt, dass diese gespeicherten Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.

 

§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

 

Sind einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam, bleibt der Vertrag einschließlich der übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen wirksam.

 

HW Bootscenter, Inhaberin Gabriele Hartwig e.Kfr., Mittelwendung 39, 28844 Weyhe

 

Handelsregister: Amtsgericht Walsrode NR. HRA 110 390

 

UID-Nr.: DE 116641278